Weiter hat der Beschuldigte eine besonders brutale und skrupellose Art der Tatausführung offenbart. So hat er – nachdem er A.B._____ unvermittelt und damit für diese überraschend mit grosser Wucht einen Schlag in ihr Gesicht verpasst hat, sodass sie zu Boden gefallen und benommen am Boden gelegen ist, sich in die Küche begeben, um dort Messer zu holen – mit einem Tafelmesser mit einer Klingenlänge von knapp 10 cm sowie zusätzlich einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 17 cm (vgl. UA act. 1720) diverse Male in das Gesicht von A.B._____ im Augen- und Stirnbereich (UA act. 1658 f.) und einmal in deren Oberkörper, nämlich in -8-