Anschliessend hat der Beschuldigte seine hilflose Ehefrau einfach zurückgelassen und hat die Familienwohnung verlassen. Dies lässt das Vorgehen des Beschuldigten umso skrupelloser erscheinen. Sein Verhalten, das aus niedrigen Beweggründen wie verletzter Ehre, verletztem Stolz, Eifersucht und Vergeltungsdrang herrührte, ist in keiner Weise nachvollziehbar und steht in einem besonders krassen Missverhältnis zum Anlass der Tat.