__ deren Daseinsberechtigung abzusprechen. Nachdem es objektiv keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür gab, dass A.B._____ den Beschuldigten tatsächlich betrogen hätte, hat der Beschuldigte aus nichtigem Anlass gehandelt, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge als skrupellos zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 1.2.2). In das Gesamtbild passt auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten.