Die gesamten Umstände lassen im Sinne einer Gesamtwürdigung für das Obergericht keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte aufgrund seiner gesteigerten Eifersucht A.B._____ eliminieren wollte, weil er der festen Überzeugung war, dass diese eine aussereheliche Liebesbeziehung mit E._____ unterhielt, was ihn in seinem Stolz und seiner Ehre zutiefst verletzte. Seine Vorgehensweise zeugt von einer extremen Geringschätzung des Lebens von A.B._____. Mithin hat er bei der Durchsetzung seiner eigenen Absichten eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens an den Tag gelegt. Er war offensichtlich ohne Weiteres bereit, seiner Ehefrau A.B._____ deren Daseinsberechtigung abzusprechen.