1491; 2061). A.B._____ hatte dem Beschuldigten vor der Tat bereits mehrfach und somit wiederholt zu verstehen gegeben, ihn nicht zu -7- betrügen. Nichtsdestotrotz war er weiterhin der festen Überzeugung, dass seine Ehefrau ihn betrügen würde und interpretierte – wohl aufgrund einer Bildungslücke – den weissen infektionsbedingten Scheidenausfluss von A.B._____ fälschlicherweise als Sperma seines Freundes E._____ (vgl. Berufungsbegründung S. 9).