So führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, er habe auf einer durch ihn aufgenommenen Tonaufnahme gehört, dass A.B._____ die Tür aufgemacht, eine Person in die Wohnung hereingelassen und daraufhin «leise, leise» gesagt habe (UA act. 1946 ff.). Auch A.B._____ führte aus, dass der Beschuldigte auf sie losgegangen sei, weil er aufgrund der vorgenannten Tonaufnahme gedacht habe, sie habe jemanden in die Wohnung hineingelassen (UA act. 2008; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Dafür, dass A.B._____ den Beschuldigten tatsächlich betrogen hätte, wurden während der Ermittlungen jedoch keinerlei Hinweise gefunden (UA act. 1491; 2061).