Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Die zu einer regelrechten Obsession gewordene Kontrolltendenz des Beschuldigten zeigt sich exemplarisch daran, dass er mittels eines durch ihn in der Familienwohnung eigens zu diesem Zweck platzierten Mobiltelefons Aufnahmen hergestellt hat, um damit seine Ehefrau überwachen zu können (vgl. UA act. 1487; 1951). Es war denn auch gerade eine dieser Aufnahmen, die den Beschuldigten in seinem Verdacht, seine Ehefrau würde ihn betrügen, vermeintlich bestätigte. So führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, er habe auf einer durch ihn aufgenommenen Tonaufnahme gehört, dass A.B.___