Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2). Der Beschuldigte wollte den Tod von A.B._____, ging es ihm doch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – darum, seine Ehefrau zu eliminieren, weil er der festen Überzeugung war, dass diese eine sexuelle Liaison mit einem seiner besten Freunde, E._____, hatte (vgl. Berufungsbegründung S. 7 ff. sowie nachfolgend die Ausführungen in E. 2.5). 2.5. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist sein Handeln als besonders skrupellos zu qualifizieren, da sowohl seine Beweggründe als auch die Art der Ausführung auf eine eigentliche Eliminierung seiner Ehefrau A.B._____ ausgerichtet und deshalb besonders verwerflich waren: