2.4. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich: Er wusste, dass Stiche mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 17 cm (vgl. UA act. 1720) in den Kopf sowie in den Oberkörper einer Person zum Tod führen können. So hat das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt, dass es keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass (ungezielte) Messerstiche in die Brust eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2).