privilegierte Variante, die dann zum Tragen kommt, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Bei der heftigen Gemütsbewegung handelt es sich um einen Affekt. Vorausgesetzt wird eine normalpsychologische – also nicht krankhafte – starke Gefühlsregung, welche die Fähigkeit des Täters, eine Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt (BGE 119 IV 202 E. 2a; BGE 118 IV 233 E. 2a; EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 2 f. zu Art. 113 StGB).