2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 3. auf den 4. Oktober 2020 A.B._____ mit einem Küchenmesser sowie einem Tafelmesser mehrere Stich- und Schnittverletzungen am Kopf und am Oberkörper zugefügt und dadurch versucht hat, diese zu töten. Umstritten ist jedoch die rechtliche Qualifikation. Der Beschuldigte macht geltend, nicht besonders skrupellos, sondern in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt zu haben (Berufungsbegründung S. 7 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14).