ihren Oberkörper eingestochen und diese dabei lebensgefährlich verletzt und ihr dauerhaft das Augenlicht genommen habe. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei stattdessen des versuchten Totschlags gemäss Art. 113 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 3). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger beantragen die Abweisung der Berufung (Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft S. 1; der Privatkläger C.B._____ und D.B._____ S. 2 und der Privatklägerin A.B._____ S. 2).