1. Das vorinstanzliche Urteil wurde durch den Beschuldigten hinsichtlich der Schuldsprüche des versuchten Mordes, der schweren Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten, der ausgefällten Strafe, der Dauer der Landesverweisung sowie der Höhe der zugesprochenen Genugtuungsforderungen angefochten. In den übrigen unangefochten gebliebenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).