eventualiter mit einer solchen von 8 Jahren. Sodann sei eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen und auf deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Er sei zu verpflichten, der Privatklägerin A.B._____ eine Genugtuung von Fr. 100'000.00, der Privatklägerin C.B._____ eine solche von Fr. 30'000.00 und dem Privatkläger D.B._____ eine Genugtuung von Fr. 18'000.00, jeweils nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2020, zu bezahlen. 3.2. Am 2. August 2023 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.