123 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. Weiter ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung an, verwies den Beschuldigten für die Dauer von 12 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wurde abgesehen und es wurde die Einziehung diverser Gegenstände sowie die Rückgabe diverser Gegenstände an die Privatklägerin A.B._____ oder den Beschuldigten angeordnet.