Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.111 (ST.2022.81; StA.2020.7856) Urteil vom 4. April 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatklägerin 1 A.B._____, geboren am tt.mm.1986, von Eritrea, […] Privatklägerin 1 vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, […] Privatklägerin 2 C.B._____, geboren am tt.mm.2014, von Eritrea, […] Privatkläger 3 D.B._____, geboren am tt.mm.2019, von Eritrea, […] Privatkläger 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli, […] Beschuldigter B.B._____, geboren am tt.mm.1980, von Eritrea, z.Zt.: Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Gegenstand Versuchter Mord, schwere Körperverletzung, Drohung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 28. März 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchten Mordes, schwerer Körper- verletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB. 2. Mit Urteil vom 24. November 2022 sprach das Bezirksgericht Aarau den Beschuldigten wegen versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 StGB, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB und einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. Weiter ordnete es eine vollzugs- begleitende ambulante Behandlung an, verwies den Beschuldigten für die Dauer von 12 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wurde abgesehen und es wurde die Einziehung diverser Gegenstände sowie die Rückgabe diverser Gegenstände an die Privatklägerin A.B._____ oder den Beschuldigten angeordnet. Sodann wurde die Verwendung des sichergestellten Bankguthabens des Beschuldigten von Fr. 12'224.22 zur Deckung der Verfahrenskosten angeordnet. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin A.B._____ eine Genugtuung von Fr. 180'000.00, der Privatklägerin C.B._____ eine Genugtuung von Fr. 50'000.00 und dem Privatkläger D.B._____ eine Genugtuung von Fr. 30'000.00, jeweils nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2020, zu bezahlen. Schliesslich wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den Privatklägern A.B._____, C.B._____ und D.B._____ aus dem Ereignis vom 3./4. Oktober 2020 dem Grundsatze nach zu 100% ersatzpflichtig sei. Im Übrigen wurden die Zivilforderungen der Privatkläger A.B._____, C.B._____ und D.B._____ auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 16. Mai 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei – anstelle des versuchten Mordes – des versuchten Totschlags schuldig zu sprechen und von den übrigen Tatvorwürfen freizusprechen. Eventualiter sei er der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen, -3- eventualiter mit einer solchen von 8 Jahren. Sodann sei eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen und auf deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Er sei zu verpflichten, der Privatklägerin A.B._____ eine Genugtuung von Fr. 100'000.00, der Privatklägerin C.B._____ eine solche von Fr. 30'000.00 und dem Privatkläger D.B._____ eine Genugtuung von Fr. 18'000.00, jeweils nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2020, zu bezahlen. 3.2. Am 2. August 2023 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 28. August 2023 beantragten die Privatkläger C.B._____ und D.B._____, mit vorgängiger Berufungsantwort vom 29. August 2023 die Privatklägerin A.B._____ und mit vorgängiger Berufungsantwort vom 26. September 2023 die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 4. April 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde durch den Beschuldigten hinsichtlich der Schuldsprüche des versuchten Mordes, der schweren Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten, der ausgefällten Strafe, der Dauer der Landesverweisung sowie der Höhe der zugesprochenen Genugtuungsforderungen angefochten. In den übrigen unangefochten gebliebenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Versuchter Mord 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 1 des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig- gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 3. auf den 4. Oktober 2020 versucht habe, seine Ehefrau A.B._____ in der gemeinsamen Wohnung an der V-Strasse […] in W._____ besonders skrupellos zu töten, indem er aus nichtigem Grund mehrmals mit einem Küchenmesser sowie einem Tafelmesser auf ihren Kopf sowie -4- ihren Oberkörper eingestochen und diese dabei lebensgefährlich verletzt und ihr dauerhaft das Augenlicht genommen habe. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei stattdessen des versuchten Totschlags gemäss Art. 113 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 3). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger beantragen die Abweisung der Berufung (Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft S. 1; der Privatkläger C.B._____ und D.B._____ S. 2 und der Privatklägerin A.B._____ S. 2). 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 3. auf den 4. Oktober 2020 A.B._____ mit einem Küchenmesser sowie einem Tafelmesser mehrere Stich- und Schnittverletzungen am Kopf und am Oberkörper zugefügt und dadurch versucht hat, diese zu töten. Umstritten ist jedoch die rechtliche Qualifikation. Der Beschuldigte macht geltend, nicht besonders skrupellos, sondern in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt zu haben (Berufungsbegründung S. 7 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). 2.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB. Ist der Täter zudem besonders skrupellos vorgegangen, hat er den qualifizierten Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB verwirklicht. Besondere Skrupellosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn der Beweggrund des Täters, der Zweck der Tat oder die Art der Tatausführung besonders verwerflich sind. Nach der Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung der eigenen Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 141 IV 61 E. 4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_271/2015 vom 26. August 2015 E. 2.3.1; jeweils mit Hinweisen). Beim Totschlag nach Art. 113 StGB handelt es sich um eine gegenüber dem Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB -5- privilegierte Variante, die dann zum Tragen kommt, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Bei der heftigen Gemütsbewegung handelt es sich um einen Affekt. Vorausgesetzt wird eine normalpsychologische – also nicht krankhafte – starke Gefühlsregung, welche die Fähigkeit des Täters, eine Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt (BGE 119 IV 202 E. 2a; BGE 118 IV 233 E. 2a; EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 2 f. zu Art. 113 StGB). Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. 2.4. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich: Er wusste, dass Stiche mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 17 cm (vgl. UA act. 1720) in den Kopf sowie in den Oberkörper einer Person zum Tod führen können. So hat das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt, dass es keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass (ungezielte) Messerstiche in die Brust eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2). Der Beschuldigte wollte den Tod von A.B._____, ging es ihm doch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – darum, seine Ehefrau zu eliminieren, weil er der festen Überzeugung war, dass diese eine sexuelle Liaison mit einem seiner besten Freunde, E._____, hatte (vgl. Berufungsbegründung S. 7 ff. sowie nachfolgend die Ausführungen in E. 2.5). 2.5. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist sein Handeln als besonders skrupellos zu qualifizieren, da sowohl seine Beweggründe als auch die Art der Ausführung auf eine eigentliche Eliminierung seiner Ehefrau A.B._____ ausgerichtet und deshalb besonders verwerflich waren: Der Beschuldigte führt aus, in der Zeit vor der Tat eine krankhafte Eifersucht entwickelt zu haben, und der Überzeugung gewesen zu sein, seine Ehefrau A.B._____ würde ihn mit E._____ betrügen. Dies habe ihn zutiefst in seinen Gefühlen verletzt und gekränkt. Der Gedanke, dass sie ihn betrüge, habe ihn kaputtgemacht (Berufungsbegründung S. 7 ff.; UA act. 2132). Dies zeigt, dass es dem Beschuldigten, welcher sich mit der vermuteten Affäre seiner Ehefrau nicht abfinden konnte und sich in seiner Ehre und seinem Stolz verletzt fühlte, darum ging, seine Ehefrau zu eliminieren. Dass der Beschuldigte tatsächlich aufgrund der angeblichen sexuellen Liaison zwischen A.B._____ und E._____ versucht hat, seiner -6- Ehefrau das Leben zu nehmen, ergibt sich klar daraus, dass er, unmittelbar nachdem er mit den Messern auf A.B._____ eingestochen hatte und noch neben dieser stand, F._____, die Frau von E._____ angerufen und dieser mitgeteilt hat, dass A.B._____ eine Affäre mit E._____ habe. Der Beschuldigte habe dabei zu F._____ gesagt, dass sie von ihrem Ehemann und A.B._____, welche er als Schlampe betitelte, betrogen worden sei (UA act. 2075; 2090; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Dies zeigt, dass der Beschuldigte nicht bereit war, die vermutete sexuelle Liaison zwischen seiner Ehefrau und E._____ hinzunehmen. Nichts anderes ergibt sich aus der Aussage eines Freundes des Beschuldigten, G._____, welcher angab, der Beschuldigte habe ihn nach der Tat angerufen und gesagt: «Ich wollte das nicht, sie hat mich dazu gebracht». Weiter habe der Beschuldigte zu G._____ gesagt, dass A.B._____ ihn, den Beschuldigten, in eine teuflische, schlechte Situation gebracht und ihm dies angetan habe. Sie habe seine Zukunft kaputt gemacht. Er sei sauer gewesen und habe sie deshalb mit dem Messer gestochen (UA act. 1960). Dass es sich bei ihm tatsächlich um einen hochgradig kontrollierenden und eifersüchtigen Mann handelt, geht aus seinem alltäglichen Verhalten gegenüber seiner Ehefrau hervor, welches eine systematische Überwachungs- und Kontrolltendenz aufzeigt. Dass der Beschuldigte seine Ehefrau konstant und obsessiv kontrolliert hat, hat A.B._____ bestätigt. So gab sie an, dass der Beschuldigte jeweils Videoanrufe getätigt habe, um zu sehen, was sie mache und mit wem sie gerade zusammen sei. Wenn sie das Telefon nicht sofort abgenommen habe, habe er sie daraufhin angeschrien und beleidigt (UA act. 2070). Der Beschuldigte habe nicht gewollt, dass sie Kontakt mit anderen Männern pflege. Sie habe seinen Regeln folgen müssen, was sie denn auch gemacht habe (GA act. 2440). Weiter habe der Beschuldigte immer wieder ihre SMS kontrolliert (UA act. 2008; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Die zu einer regelrechten Obsession gewordene Kontrolltendenz des Beschuldigten zeigt sich exemplarisch daran, dass er mittels eines durch ihn in der Familienwohnung eigens zu diesem Zweck platzierten Mobiltelefons Aufnahmen hergestellt hat, um damit seine Ehefrau überwachen zu können (vgl. UA act. 1487; 1951). Es war denn auch gerade eine dieser Aufnahmen, die den Beschuldigten in seinem Verdacht, seine Ehefrau würde ihn betrügen, vermeintlich bestätigte. So führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, er habe auf einer durch ihn aufgenommenen Tonaufnahme gehört, dass A.B._____ die Tür aufgemacht, eine Person in die Wohnung hereingelassen und daraufhin «leise, leise» gesagt habe (UA act. 1946 ff.). Auch A.B._____ führte aus, dass der Beschuldigte auf sie losgegangen sei, weil er aufgrund der vorgenannten Tonaufnahme gedacht habe, sie habe jemanden in die Wohnung hineingelassen (UA act. 2008; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Dafür, dass A.B._____ den Beschuldigten tatsächlich betrogen hätte, wurden während der Ermittlungen jedoch keinerlei Hinweise gefunden (UA act. 1491; 2061). A.B._____ hatte dem Beschuldigten vor der Tat bereits mehrfach und somit wiederholt zu verstehen gegeben, ihn nicht zu -7- betrügen. Nichtsdestotrotz war er weiterhin der festen Überzeugung, dass seine Ehefrau ihn betrügen würde und interpretierte – wohl aufgrund einer Bildungslücke – den weissen infektionsbedingten Scheidenausfluss von A.B._____ fälschlicherweise als Sperma seines Freundes E._____ (vgl. Berufungsbegründung S. 9). Die gesamten Umstände lassen im Sinne einer Gesamtwürdigung für das Obergericht keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte aufgrund seiner gesteigerten Eifersucht A.B._____ eliminieren wollte, weil er der festen Überzeugung war, dass diese eine aussereheliche Liebesbeziehung mit E._____ unterhielt, was ihn in seinem Stolz und seiner Ehre zutiefst verletzte. Seine Vorgehensweise zeugt von einer extremen Gering- schätzung des Lebens von A.B._____. Mithin hat er bei der Durchsetzung seiner eigenen Absichten eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens an den Tag gelegt. Er war offensichtlich ohne Weiteres bereit, seiner Ehefrau A.B._____ deren Daseinsberechtigung abzusprechen. Nachdem es objektiv keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür gab, dass A.B._____ den Beschuldigten tatsächlich betrogen hätte, hat der Beschuldigte aus nichtigem Anlass gehandelt, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge als skrupellos zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 1.2.2). In das Gesamtbild passt auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten. So hat er, nachdem er auf seine Ehefrau eingestochen hat und während diese aufgrund der Stiche u.a. in die Augen nichts mehr sehen konnte, hilflos sowie sich aufgrund des grossen Blutverlustes in einem eigentlichen Überlebenskampf befindlich am Boden lag, anstatt den Notruf zu wählen und zu versuchen, ihr das Leben zu retten, ein 25-minütiges Telefongespräch mit F._____, der Frau von E._____, geführt und dieser mitgeteilt, dass E._____ eine Affäre mit A.B._____ habe (UA act. 1853). Anschliessend hat der Beschuldigte seine hilflose Ehefrau einfach zurückgelassen und hat die Familienwohnung verlassen. Dies lässt das Vorgehen des Beschuldigten umso skrupelloser erscheinen. Sein Verhalten, das aus niedrigen Beweggründen wie verletzter Ehre, verletztem Stolz, Eifersucht und Vergeltungsdrang herrührte, ist in keiner Weise nachvollziehbar und steht in einem besonders krassen Missverhältnis zum Anlass der Tat. Weiter hat der Beschuldigte eine besonders brutale und skrupellose Art der Tatausführung offenbart. So hat er – nachdem er A.B._____ unvermittelt und damit für diese überraschend mit grosser Wucht einen Schlag in ihr Gesicht verpasst hat, sodass sie zu Boden gefallen und benommen am Boden gelegen ist, sich in die Küche begeben, um dort Messer zu holen – mit einem Tafelmesser mit einer Klingenlänge von knapp 10 cm sowie zusätzlich einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 17 cm (vgl. UA act. 1720) diverse Male in das Gesicht von A.B._____ im Augen- und Stirnbereich (UA act. 1658 f.) und einmal in deren Oberkörper, nämlich in -8- die Leber eingestochen, die Klinge nach dem ersten Einstich etwas zurückgezogen und danach ein zweites Mal zugestochen (UA act. 1644). Dies zeugt von besonderer Brutalität (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.2.2; 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 1.2.2 ff.). Die extreme Wucht und Krafteinwirkung, mit welcher der Beschuldigte auf A.B._____ eingestochen hat, zeigt sich eindrücklich daran, dass das Tafelmesser verbogen wurde und die Klinge des Küchenmessers vor dem Griff gar abgebrochen ist (vgl. UA act. 1670; 2139). Bei einer Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände ist das Vorgehen des Beschuldigten als besonders skrupellos im Sinne des Mordtatbestandes zu qualifizieren. Nachdem A.B._____ überlebt hat, ist es bei einem Versuch geblieben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Berufung hinsichtlich der Qualifikation als versuchter Mord als unbegründet. 2.6. Betreffend den vom Beschuldigten beantragten Schuldspruch wegen versuchten Totschlags gemäss Art. 113 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Berufungserklärung S. 3) ist festzuhalten, dass eine Konkurrenz zwischen Mord und Totschlag ausgeschlossen ist, da die heftige Gemütsbewegung nicht entschuldbar sein kann, wenn die in diesem Zustand begangene Tötung gleichzeitig eine besondere Skrupellosigkeit des Täters zum Ausdruck bringt (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, N. 32 zu Art. 112 StGB; EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 9 zu Art. 112 StGB; vgl. DONATSCH, in: OF-Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022 N. 10 zu Art. 112 StGB). Ohnehin ist das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er im Affekt, also in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt habe, da er sich aufgrund seiner Kränkung nicht mehr habe kontrollieren können (Berufungsbegründung S. 8; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6), als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, denn die heftige Gemütsbewegung setzt voraus, dass der Täter mehr oder weniger unmittelbar auf ein plötzliches, ihn überwälti- gendes Gefühl reagiert (BGE 119 IV 202 E. 2a). Zwar hat der Beschuldigte angegeben, während der Tat mit dem Kopf nicht dagewesen zu sein (UA act. 1952). Relevant und hervorzuheben ist jedoch, dass es sich dem Beschuldigten zufolge bei seiner Vorstellung, wonach ihn seine Ehefrau betrügen würde, um eine wachsende Überzeugung gehandelt habe. Er habe sich in diese Überzeugung, die zunehmend sein Leben und Denken dominiert habe, hineingesteigert (Berufungsbegründung S. 7 und 9). Dies zeigt, dass er bereits seit längerer Zeit davon überzeugt war, dass ihn -9- A.B._____ betrügen würde, was von ihm denn auch nicht bestritten wird. So hat er angegeben, bereits seit längerer Zeit vermutet zu haben, dass seine Frau ihn betrügen würde. Er habe vor dem Vorfall bereits mehrere Male mit A.B._____ darüber geredet (GA act. 2445). Sodann habe er eigenen Angaben zufolge bereits den ganzen Tag lang über die fragliche Tonaufnahme nachgedacht (UA act. 2017). Aufgrund dessen kann nicht von einem den Beschuldigten unmittelbar vor der Tatbegehung plötzlich überwältigenden Gefühl ausgegangen werden. Auch die Tatsache, dass er direkt nach der Tatbegehung dazu in der Lage war, 25 Minuten lang ein Telefongespräch zu führen, bestätigt, dass er die Situation sehr wohl noch beherrschen konnte. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte, nachdem er A.B._____ zuerst mit grosser Wucht gegen deren Kopf geschlagen hatte und diese deshalb benommen am Boden lag, sich zur Küche begeben und dort die beiden Tatmesser behändigen konnte. Es kann nicht von einer Kurzschlusshandlung aufgrund eines plötzlich auftretenden Emotionszustands gesprochen werden. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung zu verneinen. 2.7. Der Beschuldigte hat eventualiter den Antrag gestellt, er sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 3). Nachdem die versuchte Tötung von A.B._____ als versuchter Mord zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.5), erübrigt sich eine Prüfung der versuchten vorsätzlichen Tötung. Infolgedessen ist nicht weiter auf die Vorbringen des Beschuldigen zur versuchten vorsätzlichen Tötung einzugehen (vgl. Berufungsbegründung S. 10). 2.8. Entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.5.4) und der Staatsanwaltschaft (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungs- verhandlung S. 3 und S. 14) hat in Bezug auf die A.B._____ an ihren Augen zugefügten Verletzungen kein zusätzlicher Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung zu ergehen, wird die schwere Körperverletzung doch durch den besonders skrupellosen Tötungsversuch konsumiert (BGE 137 IV 113 E. 1). Beim Vorliegen eines Vorsatzes zur Ermordung einer Person – wie dies vorliegend der Fall ist – ist gleichzeitig kein Vorsatz zur schweren Verletzung derselben Person durch Entstellung des Gesichts möglich, würde ein solcher doch den Willen voraussetzen, dass die Person überlebt. Auch ist bereits aufgrund der Wucht und der Vielzahl der Stiche in die Augen von A.B._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Ehefrau nicht bloss hat entstellen, sondern töten wollen. Mit dem Schuldspruch wegen versuchten Mordes ist der Anklagesachverhalt erschöpfend erledigt, ohne dass der Beschuldigte vom - 10 - Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen wäre (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 3. Mehrfache Drohung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 2 der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte zwischen August 2019 und dem 4. Oktober 2020 seiner Ehefrau A.B._____ mehrmals angedroht habe, sie zu töten. Der Beschuldigte habe ihr wiederholt gesagt, dass er im Auto einen Gegenstand habe, mit dem er sich «wehren» könne. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 3 vom Vorwurf der Drohung freigesprochen hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2), ohne dies jedoch ins Urteilsdispositiv aufzunehmen. Nachdem dieser unangefochten gebliebene Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei betreffend die Anklageziffer 2 vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen (Berufungserklärung S. 3). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin A.B._____ beantragen die Abweisung der Berufung (Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft S. 1 und der Privatklägerin A.B._____ S. 2). 3.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, einen bestimmten Menschen mindestens möglicherweise in Angst und Schrecken zu versetzen und er muss dies wollen bzw. in Kauf nehmen. Ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6). Der Täter wird gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe begangen wurde. 3.3. Der Beschuldigte bestreitet, A.B._____ gedroht zu haben (Berufungs- begründung S. 12 f.). Er habe nichts im Auto gehabt und habe seine Frau nicht eingeschüchtert (UA act. 2020; GA act. 2445). - 11 - A.B._____ führte an ihrer Einvernahme vom 12. Oktober 2020 aus, dass der Beschuldigte sie immer wieder gewarnt habe, dass er etwas Spitziges im Auto habe, womit er sich wehren könne. Sie habe deshalb Angst davor gehabt, dass der Beschuldigte «irgendjemanden» damit verletzen könnte (UA act. 2008 f.). An ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2021 gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr wiederholt gesagt habe, er werde sie umbringen. Er drohe ihr bereits seit dem 1. Januar 2020 mit dem Tod (UA act. 2088). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie dagegen im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen an, dass der Beschuldigte ihr nicht gesagt habe, dass er sie umbringen werde (GA act. 2439). An der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass der Beschuldigte ihr nicht mit dem Tod gedroht habe resp., dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne. Er habe ihr zwar gesagt, dass er in seinem Personenwagen einen spitzigen Gegenstand habe, um sich zu verteidigen, wobei sie dies nicht so verstanden habe, dass dieser Gegenstand für sie gedacht gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Nachdem betreffend diesen Tatvorwurf sich widersprechende Aussagen von A.B._____ vorliegen und der Beschuldigte konstant bestritten hat, seiner Frau mit dem Tod gedroht zu haben, ist der vorliegende Anklagesachverhalt nicht erstellt. Aufgrund dessen ist der Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 2 vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen und seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 4. Nötigung (Anklageziffer 2) 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 2 der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte zwischen August 2019 und dem 4. Oktober 2020 seiner Ehefrau A.B._____ immer wieder untersagt habe, mit anderen Personen über ihre Eheprobleme zu reden, andernfalls er ihr etwas antun werde, woraufhin A.B._____ lediglich mit ihrer Tante über ihre Eheprobleme geredet habe. Weiter habe es A.B._____ aufgrund der Todesdrohungen des Beschuldigten zugelassen, dass dieser regelmässig ihr Mobiltelefon kontrolliert habe, habe sich nur zuhause aufgehalten und habe ohne die Zustimmung des Beschuldigten keine sozialen Kontakte unterhalten. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 3). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin A.B._____ beantragen die Abweisung der Berufung (Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft S. 1 und der Privatklägerin A.B._____ S. 2). - 12 - 4.2. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c). 4.3. Betreffend die Anklageziffer 2 bestreitet der Beschuldigte den Anklagesachverhalt (Berufungsbegründung S. 12 f.). Wie bereits vorgängig im Rahmen der Prüfung der mehrfachen Drohung dargelegt, ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte A.B._____ mit dem Tod oder anderweitig gedroht hat, nachdem diesbezüglich widersprüchliche Aussagen von A.B._____ vorliegen und der Beschuldigte dies konstant bestritten hat (vgl. E. 3.3). Folglich ist die Androhung ernstlicher Nachteile nicht erstellt. Sodann bleibt betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene Nötigung von A.B._____ zur Duldung der Kontrolle ihres Mobiltelefons aufgrund seiner Eifersucht und zur Unterlassung von Aussenkontakten aufgrund der regelmässigen Kontrollen durch den Beschuldigten festzuhalten, dass diese keine Nötigungsmittel i.S.v. Art. 181 StGB darstellen. So liegt insbesondere auch nicht das Nötigungsmittel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit vor. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestands- mässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung - 13 - ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Dies ist bei der Eifersucht wie auch bei der Kontrolle mittels eines Mobiltelefons nicht der Fall. Zusammenfassend ist der Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 2 vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 5. Tätlichkeiten 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 3 wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte seine Ehefrau A.B._____ während der Ehe immer wieder geschlagen habe und sie in der Silvesternacht 2019/2020 geschlagen, am Hals gepackt und auf den Boden geworfen habe, wodurch sie mehrere blaue Flecken am Arm erlitten habe. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 3). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin A.B._____ beantragen die Abweisung der Berufung (Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft S. 1 und der Privatklägerin A.B._____ S. 2). 5.2. Der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB u.a. dann von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt während der Ehe an seinem Ehegatten begeht. Erfasst werden ausschliesslich wiederholte Tätlich- keiten, was anzunehmen ist, wenn mindestens zwei selbständige Vorfälle innert kürzerer Zeit vorliegen, nicht aber, wenn die Tätlichkeiten längere Zeit auseinanderliegen oder ein sehr enger Zusammenhang im Sinne einer «Tracht Prügel» vorliegt (EGE, Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 8 zu Art. 126 StGB; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180029 vom 23. Januar 2019 E. IV.1.3). 5.3. Entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.4) liegen keine wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vor. So wird dem Beschuldigten lediglich vorgeworfen, A.B._____ in der Nacht vom 31. Dezember 2019 auf den 1. Januar 2020 im Rahmen eines Streits auf - 14 - den Boden geworfen, geschlagen und am Hals gepackt zu haben, was er bestreitet (Berufungsbegründung S. 13 f.; GA act. 2445). Die Prüfung des Vorliegens einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB dagegen fällt ausser Betracht, da diese einen Strafantrag gemäss Art. 30 StGB voraussetzt und A.B._____ mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 eine Desinteressenserklärung an der Strafverfolgung abgegeben hat, welche als Rückzug des Strafantrags (vgl. UA act. 1212 f.) zu verstehen ist (BGE 143 IV 104 E. 5.1). Folglich ist der Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 3 vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen. Damit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als begründet. 6. Gefährdung des Lebens 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 4 der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 al. 1 und al. 4 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 13. Februar 2020 seine Ehefrau A.B._____ bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe, wodurch er den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt habe. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 3). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin A.B._____ beantragen die Abweisung der Berufung (Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft S. 1 und der Privatklägerin A.B._____ S. 2). 6.2. Das Obergericht hat den Parteien an der Berufungsverhandlung eröffnet, den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 4 gestützt auf Art. 344 StPO auch unter dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB prüfen zu wollen und den Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). 6.3. Der Beschuldigte bestreitet, A.B._____ in der Nacht vom 13. Februar 2020 geschlagen und diese bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben (Berufungsbegründung S. 14; Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). A.B._____ führte an ihrer Einvernahme vom 27. November 2020 aus, dass der Beschuldigte sie in der Nacht vom 13. Februar 2020 fest geschlagen habe und sie bewusstlos geworden sei. Sie sei im Bett wieder zu Bewusstsein gekommen und habe nicht gewusst, was passiert sei. Der Beschuldigte habe ihr dann gesagt, dass er sie reanimiert habe, nachdem - 15 - er sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe (UA act. 2074). An ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2021 gab sie an, sich nicht mehr genau daran zu erinnern und das, was sie noch wisse, bei ihrer letzten Einvernahme erzählt zu haben (UA act. 2087). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte A.B._____ aus, dass der Beschuldigte sie am Hals gewürgt habe und sie deswegen bewusstlos gewesen sei, was sie wisse, weil der Beschuldigte ihr dies erzählt habe (GA act. 2441). An der Berufungsverhandlung bestätigte A.B._____, dass der Beschuldigte sie am 13. oder 14. Februar 2020 gewürgt habe und sie deshalb ohnmächtig geworden sei. Aufgrund dessen habe sie in ihre Hose uriniert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.). Gestützt auf die als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen von A.B._____, welche konstant ausgeführt hat, dass der Beschuldigte sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe, erachtet das Obergericht diesen Anklagesachverhalt als erstellt. Nicht erstellt ist dagegen, dass der Beschuldigte A.B._____ davor geschlagen haben soll, hat A.B._____ dies doch einzig einmal zu Protokoll gegeben und im Rahmen ihrer weiteren Einvernahmen nicht mehr bestätigt. 6.4. Eine Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB begeht, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Unmittelbar ist die Lebensgefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Darüber hinaus erfordert der Tatbestand skrupelloses Verhalten. Unter einem skrupellosen Verhalten ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten zu verstehen. Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt. Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Die Verwirklichung der Lebensgefahr muss der Täter nicht gewollt haben, ansonsten läge ein Tötungsversuch vor. Da immer dann, wenn der Täter die Verwirklichung der Lebensgefahr in Kauf nimmt, ein eventualvorsätzlicher Tötungsversuch anzunehmen ist, kommt eine Verurteilung nach Art. 129 StGB nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2). Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB macht sich dagegen strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter wird - 16 - gemäss Art. 123 Abs. 2 StGB u.a. dann von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe begangen wurde. 6.5. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt fälschlicherweise als einfache Körperverletzung gewürdigt. Das Würgen von A.B._____ bis hin zu ihrer Bewusstlosigkeit erfüllt jedoch, nachdem A.B._____, soweit ersichtlich, durch das Würgen nicht verletzt worden ist, nicht den Tatbestand der einfachen Körperverletzung, sondern denjenigen der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB. Dies ist damit zu erklären, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge derjenige, der so heftig würgt, dass das Opfer, ohne dabei (erhebliche) Körperverletzungen zu erleiden, in unmittelbare Lebensgefahr gerät, keine einfache (und auch keine schwere) Körperverletzung begeht, sondern eine Gefährdung des Lebens (BGE 124 IV 53 E. 2). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24), hat er seine Ehefrau A.B._____ durch das Würgen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. So ist diese ohnmächtig geworden und hatte Urinabgang. Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr u.a. dann angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungs- störung auftreten. Bewusstlosigkeit und Urinabgang stellen relevante Strangulationsformen dar. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist in der Regel denn auch bereits dann von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.1; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4). Das Verhalten des Beschuldigten ist als skrupellos zu qualifizieren, hat er seine Ehefrau A.B._____ doch aus nichtigen Beweggründen in Lebensgefahr gebracht. So hat er angegeben, bereits im Februar 2020 den Verdacht gehegt zu haben, dass seine Ehefrau ihn betrüge (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Folglich handelte er, wie auch anlässlich des Vorfalls vom 3./4. Oktober 2020, aus krankhafter Eifersucht, aus purem Egoismus sowie aus Vergeltungsdrang, weil er der festen Überzeugung war, dass A.B._____ eine sexuelle Liaison mit einem seiner besten Freunde hatte, was ihn in seinem Stolz und seiner Ehre zutiefst verletzt hat. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint völlig unverhältnismässig und zeugt von einer tiefen Geringschätzung des Lebens von A.B._____. Er wusste um die unmittelbare Lebensgefahr und handelte gerade mit dem Willen, diese aus den vorgenannten Gründen herbeizuführen. Damit handelte er in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direktvorsätzlich. - 17 - Der Beschuldigte hat sich betreffend die Anklageziffer 4 der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6.6. Mit dem Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens ist der Anklage- sachverhalt erschöpfend erledigt, ohne dass der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen wäre (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 7. Nötigung (Anklageziffer 4) 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 4 der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er seine Ehefrau A.B._____ am 13. Februar 2020 durch bereits länger andauernde Drohungen, Schläge und ihre konstante Überwachung einem ständigen Klima der Gewalt und Angst ausgesetzt habe und sie in diesem Rahmen dazu genötigt habe, einen Suizidversuch mittels der Einnahme von Putzmitteln zu unternehmen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 3). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin A.B._____ beantragen die Abweisung der Berufung (Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft S. 1 und der Privatklägerin A.B._____ S. 2). 7.2. Entgegen der Vorinstanz ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte A.B._____ dazu genötigt hätte, einen Suizidversuch zu unternehmen, entsprach dieser ihren eigenen Angaben zufolge doch ihrem freien Willen. So hat sie diesbezüglich ausgeführt, dass sie sich das Leben habe nehmen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte unverzüglich gehandelt hat, um seiner Ehefrau das Leben zu retten, indem er A.B._____ Milch und Wasser zu trinken gegeben hat, damit diese das von ihr zuvor eingenommene Putzmittel hat erbrechen können (UA act. 2074). Der Beschuldigte ist folglich betreffend die Anklageziffer 4 vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 8. Strafzumessung 8.1. Der Beschuldigte hat sich des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. - 18 - 8.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen, er sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, eventualiter mit einer solchen von 8 Jahren zu bestrafen (Berufungserklärung S. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Tätlichkeiten entfällt die von der Vorinstanz dafür ausgesprochene Busse. 8.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 8.4. Der Mord nach Art. 112 StGB sieht als Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor. Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, zu verletzten beabsichtigt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um einen Mord geht, da die Vernichtung des höchsten Rechtsguts den Tatbestand des Art. 112 StGB begründet. Insoweit ist aus der beabsichtigten Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten. Beim weiten Strafrahmen für Mord hängt die Bemessung der konkreten Strafe insbesondere vom Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit ab, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt. Eine unzulässige Doppelverwertung ist damit nicht verbunden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1; 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.3). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat in der Nacht vom 3. auf den 4. Oktober 2020 seiner Ehefrau A.B._____ mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von - 19 - ca. 17 cm sowie einem Tafelmesser mit einer Klingenlänge von knapp 10 cm mehrere Stich- und Schnittverletzungen am Kopf im Bereich der Stirn sowie der Augen und am Oberkörper im Bereich der Leber zugefügt und dadurch versucht, sie auf besonders skrupellose Art und Weise zu töten. Er handelte in der Absicht, seine Ehefrau aufgrund seiner krankhaften Eifersucht, aus purem Egoismus sowie aus Vergeltungsdrang zu eliminieren, weil er der festen Überzeugung war, dass diese eine sexuelle Liaison mit einem seiner besten Freunde hatte, was ihn in seinem Stolz und seiner Ehre zutiefst verletzt hat. Seine Vorgehensweise aus nichtigem Anlass zeugt von einer extremen Geringschätzung des Lebens von A.B._____. Die Art der Tatausführung zeugt von besonderer Brutalität, hat der Beschuldigte doch, nachdem er A.B._____ unvermittelt in deren Gesicht geschlagen hat, während diese benommen am Boden lag diverse Male in ihren Augen- und Stirnbereich sowie in ihre Leber eingestochen, das Messer nach dem ersten Einstich etwas zurückgezogen und danach ein zweites Mal zugestochen. Er hat dabei so oft und wuchtig zugestochen, dass eines der Messer verbogen wurde und das andere abgebrochen ist. Aufgrund der Tat ist A.B._____ vollständig erblindet, weshalb in ihrem Alltag ohne Unterstützung eigenen Angaben zufolge gar nichts mehr alleine möglich sei (GA act. 2442 f.). Nach der Tat sei sie einen Monat lang hospitalisiert gewesen, habe zwei Operationen über sich ergehen lassen müssen und habe höllische Schmerzen im Bauchbereich erlitten. An der Berufungsverhandlung führte A.B._____ aus, aufgrund des Vorfalls nach wie vor eine Psychotherapie zu absolvieren (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 6 ff.). Besonders skrupellos erscheint, dass der Beschuldigte, nachdem er auf seine Ehefrau eingestochen hat und während diese erblindet, hilflos sowie sich in einem eigentlichen Überlebenskampf befindlich am Boden lag, anstatt den Notruf zu wählen und zu versuchen, ihr das Leben zu retten, ein 25-minütiges Telefongespräch mit F._____ geführt hat, um dieser mitzuteilen, dass deren Ehemann, E._____, eine Affäre mit A.B._____ habe. Anschliessend hat der Beschuldigte seine Ehefrau in der Familienwohnung, in welcher sich auch noch die beiden schlafenden Kinder – welche damals ein Jahr resp. sechs Jahre alt waren – befanden, zurückgelassen. Insgesamt ist von einem sehr erheblichen Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit auszugehen. Entsprechend schwer wiegt das Verschulden des Beschuldigten. Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J._____ vom 25. Juni 2021 zufolge sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt gewesen, während dessen Steuerungs- fähigkeit beeinträchtig gewesen sei, woraus sich jedoch höchstens eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit ergebe (UA act. 243). Daran hielt der Sachverständige Dr. med. J._____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung fest (GA act. 2451). Die gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Es ist - 20 - deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, woraus sich eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit ergibt. Im Übrigen ist es jedoch nicht so, dass es keinen anderen Ausweg für den Beschuldigten gegeben hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht einfach das Gespräch mit A.B._____ gesucht oder sich von ihr getrennt oder scheiden lassen hat. Im Ergebnis hat er aus rein egoistischen Gründen einfach den aus seiner Sicht einfachsten Weg zur Entledigung seiner Ehefrau gewählt. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von A.B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für den vollendeten Mord von einem sehr schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 20 Jahren auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war, womit sich das sehr schwere Verschulden zu einem schweren Verschulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren angemessen wäre. Nachdem es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Strafminderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Taterfolg ist nur deshalb nicht eigetreten, weil es A.B._____ – nachdem der Beschuldigte den Tatort verlassen hatte – glücklicherweise gelungen ist, durch laute Hilfsschreie ihre Nachbarin auf sich aufmerksam zu machen, welche – mit der Hilfe weiterer Nachbarn – die Rettungskräfte alarmieren und lebensrettende Sofortmassnahmen ergreifen konnte. Folglich hat der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen, sondern diverse Male auf seine Ehefrau eingestochen und diese anschliessend in der Wohnung zurückgelassen. Dem rechtsmedizinischen Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 19. Januar 2021 zufolge, sei im Spital eine umgehende Verlegung von A.B._____ in den Operationssaal von Nöten gewesen und aufgrund des erheblichen Blutverlustes habe eine konkrete Lebensgefahr vorgelegen (UA act. 1645). Die tatsächlichen Folgen wiegen aufgrund der irreversiblen Erblindung sehr schwer, auch wenn sich A.B._____ im Übrigen körperlich gut erholt hat. Der Umstand, dass es bei einem blossen Versuch geblieben ist, ist nach dem Gesagten nur leicht verschuldensmindernd mit 2 Jahren zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Damit resultiert eine angemessene Freiheitsstrafe von 16 Jahren. - 21 - 8.5. Diese Freiheitsstrafe wäre an sich für die Gefährdung des Lebens, für welche aufgrund der Schwere des Verschuldens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, was auch unter Berücksichtigung der sich im Umfang von 1 Jahr strafmindernd auswirkenden Täterkomponente (siehe nachstehend) zu einer höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Jahren führen würde. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, da lediglich der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz festgelegten und als mild zu bezeichnenden Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Diese Strafe kann auch unter Berück- sichtigung einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]) nicht herabgesetzt werden. 8.6. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er hat sich nach der Tatbegehung von sich aus bei der Polizei gemeldet und im Rahmen seiner ersten Einvernahme eingestanden, seine Ehefrau geschlagen und sie an ihren Augen verletzt zu haben (UA act. 1484; 1943 ff.). Insbesondere hinsichtlich des Tötungsversuchs wäre ein Leugnen seiner Täterschaft aufgrund der klaren Beweislage zwecklos gewesen. Dennoch hat sein Geständnis zur teilweisen Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens beigetragen, weshalb es nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Es ist jedoch auch zu berücksichtigten, dass sein Geständnis weder auf eine nachhaltige Einsicht in das begangene Unrecht noch auf aufrichtige Reue, sondern bloss auf eine Tatfolgenreue schliessen lässt. So fällt auf, dass er die Schuld für die durch ihn begangene Tat in erster Linie seiner Ehefrau zuschiebt, hat er doch ausgesagt, dass es so weit gekommen sei, weil sie ihn betrogen und ihn sodann in Bezug auf diesen Vorwurf nicht ernst genommen und ausgelacht habe (UA act. 2131). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt deshalb nicht infrage. - 22 - Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so ist der heute 44-jährige Beschuldigte, welcher sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg befindet, trotz der von ihm begangenen Taten nach wie vor mit seiner Ehefrau A.B._____, die ihm verziehen hat, zusammen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Er hat mit dieser zusammen zwei minderjährige Kinder. Vor seiner Verhaftung war er in einer Bäckerei angestellt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Es ist zwar unbestritten, dass der Strafvollzug eine Belastung für den Beschuldigten und seine minderjährigen Kinder darstellt und auch in Zukunft darstellen wird. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist aber für jede in ein familiäres und berufliches Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Umstand allein, dass er Vater minderjähriger Kinder ist, führt noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. Damit überwiegen die positiven Faktoren, womit die Täterkomponente im Umfang von einem Jahr strafmindernd zu berücksichtigen ist, was sich – da eine höhere als von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe auszufällen wäre (siehe oben), nicht dazu führt, dass die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 15 Jahren herabgesetzt werden könnte. 8.7. Bei einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren kommt nur der unbedingte Strafvollzug in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB). 8.8. Zusammenfassend bleibt es für den versuchten Mord und die Gefährdung des Lebens aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren. 8.9. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1'219 Tagen (4. Oktober 2020 bis 4. April 2024) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 9. Landesverweisung 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. - 23 - Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung und beantragt, diese sei lediglich für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen und nicht im Schengener Informationssystem auszuschreiben (Berufungserklärung S. 3). Die Anordnung der Landesverweisung an sich ist damit unangefochten geblieben und nicht zu überprüfen. 9.2. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Dauer ein grosser Ermessenspielraum zu. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen versuchten Mordes und Gefährdung des Lebens, bei welchen es sich um Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. b StGB handelt, schuldiggesprochen. Dafür wird er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren bestraft. Zudem ist – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Mithin ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3). Der Beschuldigte hat mit beiden Katalogtaten ein sehr hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und es kann ihm aufgrund der Schwere der begangenen Delikte sowie unter Berücksichtigung seiner fehlenden Einsicht und Reue, auch ohne Vorstrafen, keine positive Legalprognose gestellt werden. Er hat mit dem versuchten Mord, wie auch mit der Gefährdung des Lebens, jeweils das höchste Rechtsgut überhaupt, das Leben, in schwerwiegender Weise gefährdet. Hinzukommt, dass er im Rahmen des versuchten Mordes äusserst brutal vorgegangen ist, was zur vollständigen Erblindungen des Opfers, bei welchem es sich um seine Ehefrau handelt, geführt hat. Mit den begangenen Taten zeigt er, dass er das Leben anderer Personen in keiner Weise respektiert und aufgrund besonders verwerflicher Beweggründe nicht davor zurückgeschreckt ist, zu versuchen, seine Ehefrau und zugleich die Mutter seiner eigenen Kinder zu ermorden und diese in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. Insgesamt besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung, welche seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz auf 12 Jahre festgelegte Dauer der Landesverweisung als angemessen und kann unter keinem Titel verkürzt werden. 9.3. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als - 24 - unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 9.4. Zusammenfassend ist eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren anzuordnen und diese ist im SIS einzutragen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. 10. Zivilforderungen 10.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A.B._____ eine Genugtuung von Fr. 180'000.00, der Privatklägerin C.B._____ eine solche von Fr. 50'000.00 und dem Privatkläger D.B._____ eine Genugtuung von Fr. 30'000.00, jeweils nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2020, zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei stattdessen zu verpflichten, der Privatklägerin A.B._____ eine Genugtuung von Fr. 100'000.00, der Privatklägerin C.B._____ eine solche von Fr. 30'000.00 und dem Privatkläger D.B._____ eine Genugtuung von Fr. 18'000.00, jeweils nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2020, zu bezahlen (Berufungserklärung S. 3 f.). Folglich wendet sich der Beschuldigte nicht gegen die Genugtuungs- ansprüche an sich, sondern lediglich gegen deren Höhe. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger beantragen die Abweisung der Berufung (Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft S. 1; der Privatkläger C.B._____ und D.B._____ S. 2 und der Privatklägerin A.B._____ S. 2). 10.2. Das Gericht entscheidet u.a. dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Nicht jede immaterielle Unbill rechtfertigt die Zusprechung einer Genugtuung. Vorausgesetzt sind nach Art. 47 OR «besondere Umstände». Die Verletzung muss damit einen relativ hohen Intensitätsgrad aufweisen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. - 25 - Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2). 10.3. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen versuchten Mordes schuldiggesprochen. A.B._____ hat die ihr durch den Beschuldigten zugefügten Messerstiche dank der raschen Hilfeleistung ihrer Nachbarn und anschliessender Notoperationen überlebt, wobei sie seither vollständig und dauerhaft erblindet ist, weshalb sie in ihrem Alltag auf viel Unterstützung angewiesen ist (vgl. GA act. 2481 ff.). Nach der Tat war sie einen Monat lang hospitalisiert und musste zwei Operationen über sich ergehen lassen. Eigenen Angaben zufolge, habe A.B._____ höllische Schmerzen an ihrem Bauch durchstehen müssen, wobei die Verletzung an ihrer Leber mittlerweile vollständig verheilt sei. An der Berufungs- verhandlung führte sie aus, aufgrund des Vorfalls nach wie vor eine Psychotherapie zu absolvieren und zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern im Mutter-Kind-Wohnen in X._____ zu wohnen. Folglich liegt mit ihrer dauerhaften Erblindung eine schwere und irreversible Verletzung vor, welche sich auch auf ihre Psyche auswirkt. Ein Selbstverschulden von A.B._____ liegt nicht vor und das Verschulden des Beschuldigten ist als schwer zu qualifizieren (vgl. E. 8.4). Es muss jedoch ebenfalls berücksichtigt werden, dass A.B._____ dem Beschuldigten, mit welchem sie nach wie vor verheiratet ist und eine Beziehung führt, vergeben hat, ihn regelmässig im Gefängnis besucht und nach dessen Entlassung aus der Haft gerne wieder mit ihm zusammenwohnen würde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.), was den Genugtuungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten als Täter vor dem Hintergrund des Ausgleichs für erlittene seelische Unbill als erheblich vermindert erscheinen lässt. Bei einer Gesamtwürdigung erscheint die der Privatklägerin A.B._____ von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 180'000.00 als übermässig hoch. Nachdem im Adhäsionsprozess die Dispositions- wie auch die Verhandlungsmaxime gilt (DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO) und der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin A.B._____ im Umfang von Fr. 100'000.00 anerkannt hat (Berufungserklärung S. 3), ist der Beschuldigte zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in vorgenannter Höhe zu bezahlen. 10.4. Die von der Vorinstanz auf Fr. 50'000.00 festgelegte Genugtuung für C.B._____ und diejenige von Fr. 30'000.00 für D.B._____ erscheinen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Falle des Verlusts eines Elternteils und somit bei Eintritt des Todesfalls eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 angemessen sei (Urteil des Bundesgerichts 4A_423/2008 vom 12. November 2008 E. 2.6), als unangemessen hoch. - 26 - Zwar muss berücksichtigt werden, dass sich ihre bisherigen Lebensverhältnisse seit der Tat abrupt verändert haben, da sie nach der Tat während rund acht Monaten von ihrer Mutter getrennt im Kinderheim untergebracht wurden und seit Juli 2021 zusammen mit ihrer Mutter im Mutter-Kind-Wohnen in X._____ wohnhaft sind. Im Vergleich zum vollständigen Verlust im Falle einer Tötung der Mutter wiegt dieser Umstand aber weniger schwer. Hinzu kommt, dass beim Privatkläger D.B._____, welcher im Tatzeitpunkt erst ein Jahr alt war, gar keine Erinnerungen und bei der Privatklägerin C.B._____, die damals sechs Jahre alt war, keine detaillierten Erinnerungen an diese Zeit zu erwarten sind. Nachdem der Beschuldigte jedoch Genugtuungshöhen von Fr. 30'000.00 in Bezug auf die Privatklägerin C.B._____ und Fr. 18'000.00 betreffend den Privatkläger D.B._____ anerkennt, kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung vorliegend erfüllt wären. 10.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin A.B._____ eine Genugtuung von Fr. 100'000.00, der Privatklägerin C.B._____ eine solche von Fr. 30'000.00 und dem Privatkläger D.B._____ eine Genugtuung von Fr. 18'000.00, allesamt nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2020, zu bezahlen. Damit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als begründet. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung und der Tätlichkeiten freigesprochen wird. Dies wirkt sich jedoch nur insofern auf die Strafe aus, als dass die vorinstanzlich ausgesprochene Busse entfällt. Insbesondere bleibt es beim Schuldspruch wegen versuchten Mordes sowie der Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Weiter obsiegt der Beschuldigte in Bezug auf die beantragte Reduktion der Höhe der Genugtuungen. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 4'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen, zumal den Privatklägern die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die - 27 - Befreiung von den Verfahrenskosten gewährt worden ist (vgl. Art. 138 Abs. 1bis StPO). 11.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 7'600.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Bei einem amtlichen Mandat gilt ein Stundenansatz von Fr. 200.00 für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]; zur zeitlichen Anwendung: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Entgegen dem Antrag des amtlichen Verteidigers (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12) ist kein Nachzahlungsvorbehalt im Urteilsdispositiv zu vermerken, nachdem gar kein Normenkontrollverfahren hängig ist. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 4/5 mit Fr. 6'000.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11.3. Die Privatklägerin A.B._____, welche die Abweisung der Berufung des Beschuldigten beantragt hat, obsiegt betreffend die Schuldsprüche und unterliegt in Bezug auf die zusätzlich ergehenden Freisprüche sowie die Genugtuung. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin A.B._____ eine Parteientschädigung von Fr. 1'325.00, entsprechend 1/3 ihrer Parteikosten, zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 11.4. Die Privatkläger C.B._____ und D.B._____, welche die Abweisung der Berufung des Beschuldigten beantragt haben, obsiegen betreffend die Schuldsprüche und unterliegen in Bezug auf die zusätzlich ergehenden Freisprüche sowie die Höhe der Genugtuungen. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, den Privatklägern C.B._____ und D.B._____ eine Parteientschädigung von je Fr. 617.00, entsprechend 1/3 ihrer jeweiligen Parteikosten, zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 11.5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 28 - Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Im Falle eines teilweisen Freispruchs können ihr auch dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung und der Tätlichkeiten freigesprochen. Die vorgenannten Vorwürfe standen in einem sehr engen persönlichen Zusammenhang zum versuchten Mord sowie zur Gefährdung des Lebens, betreffend welche Schuldsprüche ergehen. Betreffend die Vorwürfe, hinsichtlich welcher es zu Freisprüchen gekommen ist, sind denn auch keine aussonderbaren Kosten entstanden. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 41'373.15 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'600.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 11.6. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 28'669.20 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 11.7. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin A.B._____ von Fr. 19'190.70 ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Die unentgeltliche Vertreterin ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte – entgegen der Vorinstanz – diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. - 29 - 11.8. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger C.B._____ und D.B._____ von Fr. 10'641.95 ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Die unentgeltliche Vertreterin ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte – entgegen der Vorinstanz – diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen Drohung - der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung - der Tätlichkeiten. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der ausgestandene vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1'219 Tagen (4. Oktober 2020 bis 4. April 2024) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 30 - 4. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. b StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - 1 Plastikstück - 1 Tafelmesser - 1 Klinge eines Küchenmessers - 1 Mobiltelefon […] - 1 Messergriff Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.2. Den berechtigten Personen werden folgende beschlagnahmten Gegenstände auf Verlangen herausgegeben: - 1 Küchentuch - 1 Lappen - 1 Jacke - 1 Jeanshose - 1 Jäckchen - 1 Kissenbezug - 1 Bettüberwurf - 1 Kordel - 1 Damenslip - 1 Mobiltelefon […] - 1 Stück Plastik - 5 Reinigungstücher - 1 Kunststoffteilstück - 1 Paar Schuhe […] - 1 Laptop […] - 1 Mobiltelefon […] - 1 Mobiltelefon […] - 1 iPad […] - 11 Tafelmesser - 31 - - 1 Dokument Gutachten vom 22. Juli 2020 - 1 Personalkarte Coop und 1 Personalkarte Migros - 2 Medikamente - 1 Plastikhülle mutmasslich von einem Tafelmesser - 1 Trägertop - 1 Hose - 1 T-Shirt - 1 Unterhose - 2 Socken - 1 Hemd - 1 Unterhemd - 1 Paar Turnschuhe - 2 Socken - 1 Jeanshose inkl. Gurt - 1 Unterhose - 1 Mobiltelefon […] - Diverse Feuchtigkeitstücher - 1 Zigarettenschachtel - 1 Reisepass […] - 1 Schlüsselbund und 1 Badge - 1 Fahrtschreiber-Diagrammscheibe Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6.3. Die beschlagnahmten Fr. 12'224.22 werden zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet. 7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A.B._____ eine Genugtuung von Fr. 100'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2020 zu bezahlen. 7.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C.B._____ eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2020 zu bezahlen. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D.B._____ eine Genugtuung von Fr. 18'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2020 zu bezahlen. - 32 - 7.4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird in Bezug auf die künftigen, adäquat-kausalen Schadenersatzforderungen der Privatkläger A.B._____, C.B._____ und D.B._____ dem Grundsatz nach zu 100% schadenersatzpflichtig erklärt. Im Übrigen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 4'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'600.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 6'000.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A.B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'325.00 zu bezahlen. 8.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern C.B._____ und D.B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 617.00 zu bezahlen. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 41'373.15 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 4'600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 28'669.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 9.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin - 33 - A.B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'190.70 auszurichten. 9.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger C.B._____ und D.B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'641.95 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset