4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.00 sowie den Kosten für das Gutachten von Fr. 961.20 und den Auslagen von Fr. 30.00 sowie der Anklagegebühr von Fr. 700.00, insgesamt Fr. 2'991.20, werden auf die Staatskasse genommen. - 17 - 4.2. Die Staatskasse wird angewiesen, dem Privatkläger die Kosten für das Gutachten in der Höhe von Fr. 961.20 zurückzuerstatten. 4.3. Die Gerichtskasse Bremgarten wird angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'295.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: [...]