3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, insgesamt Fr. 2'100.00, werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'450.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 3.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die vom Privatkläger geltend gemachte Zivilforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.