pro Kilometer gemäss § 6 Abs. 1 lit. a SpesenV) und 7.7% MWST sind die vier Honorarnoten des Verteidigers unter Berücksichtigung des Dargelegten insgesamt um Fr. 4'092.25 zu kürzen und neu auf Fr. 6'295.75 (Fr. 925.70 + Fr. 1'954.10 + Fr. 706.00 + Fr. 2'709.95) festzusetzen. Dieser Betrag ist ihm zulasten der Staatskasse zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Anschlussberufung des Privatklägers wird nicht eingetreten. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen.