8.6.4. Schliesslich macht der Verteidiger bei drei seiner vier Honorarnoten einen Stundenansatz von Fr. 325.00 geltend, welcher auf den gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT festgelegten Stundenansatz von Fr. 220.00 zu reduzieren ist. Auch ist für das Obergericht nicht ersichtlich, weshalb sich für G._____ - 16 -