8.6.3. Mit Blick auf die Ausarbeitung des Plädoyers für die vorinstanzliche Hauptverhandlung macht der Verteidiger einen Aufwand von gerundet 16.5 Stunden für ein 10-seitiges Plädoyer (inkl. 3/4 Seite füllenden Bildern) geltend. Dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung des doch eher geringen Schwierigkeitsgrades des Falles und der eher geringen Wichtigkeit der Sache überhöht und ist angesichts des effektiven Umfangs um 4 Stunden auf gerundet 12.5 Stunden zu kürzen.