Weiter wird grundsätzlich auch das Rechtsstudium – mit Ausnahme von aussergewöhnlichen Rechtsfragen, welche vorliegend jedoch nicht ersichtlich sind – nicht entschädigt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Entsprechend bestehen hinsichtlich der Positionen vom 31. August 2022 sowie vom 5. und 13. September 2022 keine Entschädigungsansprüche des Verteidigers. Insgesamt rechtfertigt sich demzufolge eine Kürzung um gerundet 3.25 Stunden.