Ebenfalls nicht entschädigungspflichtig sind anwaltliche Kürzestaufwände (Kenntnisnahme von Vorladungen und gewährte Fristerstreckungen), die der Verteidiger mit Positionen vom 9. Juni und 17. Juni 2022, vom 3. August (teilweise gekürzt) und 5. August 2022, vom 21. September 2022 (teilweise gekürzt) sowie vom 3. Oktober und 5. Oktober 2022 geltend macht. Weiter wird grundsätzlich auch das Rechtsstudium – mit Ausnahme von aussergewöhnlichen Rechtsfragen, welche vorliegend jedoch nicht ersichtlich sind – nicht entschädigt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2).