Sodann verrechnet er mit Positionen vom 25. Mai 2022 sowie vom 18. August 2022 nicht entschädigungspflichtige Sekretariatsarbeit (insbesondere reine Schreibarbeiten wie die Abschrift von vordiktierten Briefen). Ebenfalls nicht entschädigungspflichtig sind anwaltliche Kürzestaufwände (Kenntnisnahme von Vorladungen und gewährte Fristerstreckungen), die der Verteidiger mit Positionen vom 9. Juni und 17. Juni 2022, vom 3. August (teilweise gekürzt) und 5. August 2022, vom 21. September 2022 (teilweise gekürzt) sowie vom 3. Oktober und 5. Oktober 2022 geltend macht.