8.6. 8.6.1. Ausgangsgemäss hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte Anspruch auf seine vorinstanzlichen Anwaltskosten. Für das vorinstanzliche Verfahren hat der Verteidiger des Beschuldigten vier Honorarnoten eingereicht und insgesamt Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 10'388.00 geltend ge- - 15 - macht (act. 220–229). Diese geltend gemachten Aufwendungen des Verteidigers können bei der Entschädigung jedoch, wie gleich zu zeigen ist, nicht vollumfänglich berücksichtigt werden. Mithin kann auf die eingereichten Honorarnoten nur teilweise abgestellt werden.