8.5. Wird die beschuldigten Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. zur Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Übersetzte, unnötige oder verfahrensfremde Aufwendungen sind nicht zu entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2).