134]), erscheint die Auferlegung der Kosten für das Gutachten zu Lasten des Privatklägers nicht angemessen. Folglich sind die Kosten für das Gutachten dem Privatkläger zulasten der Staatskasse zurückzuerstatten. 8.4.3. Nachdem der Beschuldigte freigesprochen wird, sind die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.