8.4.2. Für die Beurteilung der Frage nach den Eigentumsverhältnissen betreffend die Betonmauer waren das Gutachten bzw. der Vermessungsplan notwendig und die Kosten mithin angemessen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.2 S. 6; vgl. E. 5.2 hiervor). Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Klärung dieser Frage ohnehin ein Gutachten hätte in Auftrag geben müssen (vgl. auch Beweisantrag Ziff. 3 des Beschuldigten [act. 134]), erscheint die Auferlegung der Kosten für das Gutachten zu Lasten des Privatklägers nicht angemessen.