8.4. 8.4.1. Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Dabei fallen unter Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO einzig amtliche Gutachten, d.h. Gutachten, die von einer Strafbehörde bzw. deren Verfahrensleitung angeordnet worden sind. Demzufolge stellen Gutachten, die von einem privaten Verfahrensbeteiligten in Auftrag gegeben worden sind (sog. Privatgutachten), keine Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 StPO dar. Für solche Privatgutachten kann die Privatklägerschaft grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art.