rundet Fr. 2'450.00, welche dem Beschuldigten vollumfänglich auszurichten ist. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'991.20 auferlegt, worin auch die Kosten für das Gutachten vom 20. Juli 2022 enthalten waren, welche an den Privatkläger (als Auftraggeber des Parteigutachtens) zurückerstattet wurden (vgl. vorinstanzliches Urteil Disp.-Ziff. 4.1).