Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des überschaubaren Umfangs des Berufungsverfahrens in Anlehnung an die (angepassten) vorinstanzlich eingereichten Kostennoten (vgl. E. 8.1 nachfolgend) ein Aufwand für die Berufungserklärung, die Berufungsbegründung, den Aufwand mit verfahrensleitenden Verfügungen und die notwendigen Besprechungen mit dem Beschuldigten von insgesamt 10 Stunden. Ausgehend von einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zuzüglich der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer resultiert daraus eine Entschädigung von ge-