Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte keine Honorarnote seines freigewählten Verteidigers eingereicht. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des überschaubaren Umfangs des Berufungsverfahrens in Anlehnung an die (angepassten) vorinstanzlich eingereichten Kostennoten (vgl. E. 8.1 nachfolgend) ein Aufwand für die Berufungserklärung, die Berufungsbegründung, den Aufwand mit verfahrensleitenden Verfügungen und die notwendigen Besprechungen mit dem Beschuldigten von insgesamt 10 Stunden.