wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. 7.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).