6.4. Zusammenfassend hat der Beschuldigte durch das Anbringen lassen der zehn Aluminiumblech-Elemente an die Betonmauer den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt, womit er sich nicht der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB schuldig gemacht hat und freizusprechen ist. Damit erübrigen sich auch allfällige Ausführungen zu einem etwaigen Sachverhalts- oder Verbotsirrtum nach Art. 13 StGB bzw. Art. 21 StGB. Ebenso erweisen sich damit die vom Beschuldigten mit Berufungserklärung gestellten Beweisanträge als hinfällig und sind abzuweisen (Berufungserklärung S. 3).