Insbesondere ist entgegen der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass für den Privatkläger die gebohrten Löcher von seinem Grundstück aus nicht sichtbar sind und er die im Miteigentum stehende Betonmauer noch immer in gleichem Umfang und bestimmungsgemäss nutzen kann. Mithin sind ausweislich der Akten keine Einschränkungen des Gebrauchs der Betonmauer für den Privatkläger ersichtlich, so dass diesbezüglich ein tatbestandsmässiges Beschädigen ebenfalls zu verneinen ist.