Durch die Montage der Mauerverkleidung durch den Beschuldigten und dem hierfür notwendigen Bohren von (kleinen) Löchern ist jedenfalls in Anwendung eines neutralen und objektiven Massstabs an das Erscheinungsbild nicht von einem gewichtigen Eingriff auszugehen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Insbesondere ist entgegen der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass für den Privatkläger die gebohrten Löcher von seinem Grundstück aus nicht sichtbar sind und er die im Miteigentum stehende Betonmauer noch immer in gleichem Umfang und bestimmungsgemäss nutzen kann.