Demzufolge kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Betonmauer – auch aufgrund ihrer geringen Höhe (74 cm) – nebst einer Abgrenzungsvorrichtung zwischen den beiden Grundstücken auch als Stützmauer für das Anbringen solcher Sichtschutzwände errichtet wurde. Durch die Montage der Mauerverkleidung durch den Beschuldigten und dem hierfür notwendigen Bohren von (kleinen) Löchern ist jedenfalls in Anwendung eines neutralen und objektiven Massstabs an das Erscheinungsbild nicht von einem gewichtigen Eingriff auszugehen (vgl. E. 3.2.2 hiervor).