Gerade auch unter Berücksichtigung der subjektiven Seite (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und damit des mutmasslichen Willens des Miteigentümers (d.h. des Privatklägers) ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser die Betonmauer bereits selber als Stützmauer verwendet hat, um daran seine Sichtschutzwand aus Holz anbringen zu können. Demzufolge kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Betonmauer – auch aufgrund ihrer geringen Höhe (74 cm) – nebst einer Abgrenzungsvorrichtung zwischen den beiden Grundstücken auch als Stützmauer für das Anbringen solcher Sichtschutzwände errichtet wurde.