6.3.2. Im Weiteren ist mit Blick auf das äussere Erscheinungsbild der Betonmauer festzuhalten, dass es sich vorliegend entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen um eine unerhebliche Beeinträchtigung der Ansehnlichkeit der Betonmauer handelt und damit auch in dieser Hinsicht nicht von einem tatbestandsmässigen Beschädigen ausgegangen werden kann. - 12 -