Gestützt auf die Bilder (vgl. z.B. act. 77-81) ist vielmehr festzuhalten, dass an der Betonmauer kein erkennbarer Stabilitätsverlust ersichtlich ist, zumal sie ihren Zweck als Stützmauer offensichtlich weiterhin erfüllt. Soweit der Privatkläger geltend macht, dass die Instandhaltung seiner Holztrennwand seit dem Anbringen der Alumini- umblech-Elemente durch den Beschuldigten nicht mehr möglich sei (vgl. act. 198), verkennt er, dass dieser Umstand – wenn er denn tatsächlich zutreffen sollte – für die Frage nach dem tatbestandsmässigen Beschädigen der Betonmauer nicht von Belang ist, da dies die vorliegend wesentliche Frage (nämlich die Einwirkung auf die Betonmauer) nicht tangiert.