Im Verhältnis zur Masse der Betonmauer und aufgrund der Anzahl an gebohrten Löchern (gesamthaft mindestens 44 Löcher, vgl. E. 4 hiervor) sowie deren mutmasslichen Tiefe von ca. 60-80 mm (act. 33) – mithin verteilt auf die gesamte Länge der Betonmauer von knapp 15 m (act. 31) – ist entgegen der Vorinstanz nicht von einer Beeinträchtigung der Stabilität der Betonmauer auszugehen. Den Akten (und insbesondere den aktenkundigen Bildern) sind diesbezüglich keinerlei Hinweise zu entnehmen und es wurden keine Einwände vorgebracht, wonach die Betonmauer seit dem Anbringen der Mauerverkleidung durch den Beschuldigten instabil sei. Gestützt auf die Bilder (vgl. z.B. act.