6.2. Der Beschuldigte stellt mit Berufung auf den Zweck der Betonmauer ab und macht geltend, dass diese gerade das Befestigen von solchen Sichtschutzwänden bezwecken würde. Vorliegend handle es sich nicht um ein "wildes Hineinbohren", mit dem Zweck, die Betonmauer zu zerstören. Diese sei weder in ihrer Funktion noch in ihrer Brauchbarkeit oder Ansehnlichkeit beeinträchtigt worden (Berufungsbegründung Rz. 14).