Demzufolge ist die gesamte Betonmauer (d.h. sowohl der längere als auch der kürzere Teil der Mauer) als fremde Sache i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. - 11 - 6. 6.1. In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob der Beschuldigte durch das Anbringen lassen der Aluminiumblech-Elemente an die Betonmauer eine Beschädigung im tatbestandmässigen Sinne nach Art. 144 Abs. 1 StGB begangen hat (vgl. E. 4 hiervor).