642 Abs. 2 ZGB auszugehen, da die bisherige Nutzung der Betonmauer dadurch beeinträchtigt wäre und diese ihren ursprünglichen Zweck – nämlich als Abgrenzungsvorrichtung zwischen den benachbarten Grundstücken – verlieren würde. Damit wäre die Funktionsfähigkeit der Hauptsache nicht mehr gegeben, woraus folgt, dass beide Bestandteile der Betonmauer vom Miteigentum erfasst werden. 5.5. Aufgrund des Dargelegten besteht hinsichtlich der gesamten Betonmauer Miteigentum des Privatklägers und des Beschuldigten. Indizien, die diese Vermutung widerlegen würden (wie Rechtsgeschäft oder Ortsgebrauch), sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.