Dabei kommt eine Zerstörung oder Beschädigung nicht nur in Betracht, wenn zwischen den Gegenständen eine physische Verbindung besteht, sondern auch bei Vorliegen einer inneren Verbindung. Diese wird dahingehend umschrieben, dass Bestandteil und Hauptsache bestimmungsgemäss eine Einheit bilden oder dass zwischen ihnen eine Zweckverbindung bestehen muss (WOLF/WIEGAND, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 642 ZGB). Vorliegend wäre im Falle einer Entfernung des kürzeren Mauerteils von einer Veränderung der Hauptsache (d.h. des längeren Mauerteils) gemäss Art. 642 Abs. 2