Im Übrigen ist festzuhalten, dass wer Eigentümer einer Sache ist, nach Art. 642 Abs. 1 ZGB das Eigentum an allen ihren Bestandteilen hat, wobei Bestandteil einer Sache alles ist, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 Abs. 2 ZGB). Dabei kommt eine Zerstörung oder Beschädigung nicht nur in Betracht, wenn zwischen den Gegenständen eine physische Verbindung besteht, sondern auch bei Vorliegen einer inneren Verbindung.