Beide Teile der Betonmauer dienen zusammen als Grenze zwischen den beiden Grundstücken, unbesehen davon, dass sie nicht gleichmässig entlang der Grenzlinie verlaufen und sich das kürzere Mauerteil gemäss Vermessungsplan auf dem Grundstück des Privatklägers befindet. Es wäre denn auch wenig nachvollziehbar, eine Betonmauer zwar so zu bauen, dass sie die Gartenanlage zweier benachbarter Grundstücke voneinander trennt, sie aber gleichzeitig nicht die Grenze darstellen soll. Im Übrigen ist festzuhalten, dass wer Eigentümer einer Sache ist, nach Art.