5.4.3. Für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse ist die Zweiteilung der Betonmauer im vorliegenden Fall nicht massgeblich, da diese lediglich aus dem Umstand rührt, dass zwischen den beiden Einzelteilen eine Durchgangstüre errichtet wurde (act. 198). Beide Teile der Betonmauer dienen zusammen als Grenze zwischen den beiden Grundstücken, unbesehen davon, dass sie nicht gleichmässig entlang der Grenzlinie verlaufen und sich das kürzere Mauerteil gemäss Vermessungsplan auf dem Grundstück des Privatklägers befindet.