Die Vorinstanz ihrerseits erwog, dass die Fremdheit als Tatbestandselement der Sachbeschädigung sowohl für den kürzeren als auch den längeren Teil der Betonmauer als erfüllt zu betrachten sei. So sei für das kürzere Mauerteil Alleineigentum des Privatklägers erstellt. Für das längere Mauerteil hingegen würde sich Miteigentum gestützt auf Art. 670 ZGB ergeben (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3 S. 6). - 10 -