5.4.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass nicht zwischen dem kürzeren und längeren Mauerteil unterschieden werden dürfe, da das kürzere Mauerteil gleichzeitig mit dem längeren Mauerteil erstellt worden sei. Vielmehr handle es sich um ein zusammenhängendes Bauwerk. Zudem würde auch das Fundament des kürzeren Mauerteils in das Grundstück des Beschuldigten ragen (Berufungsbegründung Rz. 12).